Description
1797 erscheint mit den Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre Immanuel Kants rechtsphilosophisches Hauptwerk. Nicht selten begegnet man daher der Auffassung, Kants Rechtsphilosophie entstamme im Wesentlichen seiner Spätphase und sei überdies nur schwer mit der kritischen Moralphilosophie der 1780er Jahre in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Untersuchung dem Vergleich des kantischen Rechtsbegriffs, wie er 1797 in der Einleitung in die Rechtslehre vorgestellt wird, mit Kants Ausführungen in den Vorlesungsnachschriften Moral-Mrongovius II und Naturrecht-Feyerabend aus dem Jahre 1784. Dabei kann nachgewiesen werden, dass der Rechtsbegriff von 1797 bereits 1784 ausgearbeitet war. Mehr noch: Es zeigt sich, dass Kants Rechtsbegriff nicht nur bereits in der Phase seiner kritischen Moralphilosophie vorlag, sondern vielmehr in einem Guss mit ihr konzipiert wurde und wie diese auf dem kritischen Freiheitsbegriff basiert.||1797 erscheint mit den Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre Immanuel Kants rechtsphilosophisches Hauptwerk. Nicht selten begegnet man daher der Auffassung, Kants Rechtsphilosophie entstamme im Wesentlichen seiner Spätphase und sei überdies nur schwer mit der kritischen Moralphilosophie der 1780er Jahre in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund widmet sich die vorliegende Untersuchung dem Vergleich des kantischen Rechtsbegriffs, wie er 1797 in der Einleitung in die Rechtslehre vorgestellt wird, mit Kants Ausführungen in den Vorlesungsnachschriften Moral-Mrongovius II und Naturrecht-Feyerabend aus dem Jahre 1784. Dabei kann nachgewiesen werden, dass der Rechtsbegriff von 1797 bereits 1784 ausgearbeitet war. Mehr noch: Es zeigt sich, dass Kants Rechtsbegriff nicht nur bereits in der Phase seiner kritischen Moralphilosophie vorlag, sondern vielmehr in einem Guss mit ihr konzipiert wurde und wie diese auf dem kritischen Freiheitsbegriff basiert.